Ein System –
viele Anforderungen

Videoüberwachung Wird durch einen Mitarbeite am Arbeitsplatz überprüft
Ein sensibles Thema für jedes Unternehmen

Videoüberwachung

Die Videoüberwachung schenkt Sicherheit – sei es zur Überwachung, Abschreckung oder auf Wunsch auch verdeckt. Sie kommen aus den unterschiedlichsten Gründen zum Einsatz und müssen auch viele verschiedene Anforderungen erfüllen. Folgend nur einige Einsatzbeispiele:

  • Minimieren von Inventurdifferenzen
  • Beweisführung von Beschädigungen
  • Produktionsüberwachung
  • Zugangskontrolle von Personen oder Kfz
  • Sonderlösungen für Banken

IP-Videoüberwachung

Vorteile der IP-Videotechnik gegenüber den analogen Kamerasystemen ändern aktuell den Markt. Hochauflösende Bilder und integrierte Funktionen sind entscheidende Vorteile. Ein weiteres, schlagkräftiges Argument für eine IP-Lösung ist außerdem die gute Erweiterbarkeit bei Serverlösungen, wobei die vorhandenen Datenstrukturen in Ihrem Unternehmen genutzt werden können.

Als erstes müssen Sie sich überlegen, was die Kameras erfassen sollen:

  • Möchten Sie eine Szene überwachen und sehen können, was passiert?
  • Möchten Sie ein Ereignis überwachen und genau erkennen können, was passiert?
  • Möchten Sie einzelne Personen erkennen und genau ermitteln können wer beteiligt ist?

Ihre Antworten auf diese Fragen haben Auswirkungen auf den Kameratyp, den Sie benötigen.

Überwachung einer Szene
Überwachung eines Ereignisses
Erkennen einer Person

Verdeckte Videoüberwachung

Wir können und möchten Ihnen helfen und beraten Sie dabei diskret.
Wir planen, installieren und verkaufen, bzw. vermieten Systeme für die verdeckte Videoüberwachung, die Ihren Wünschen und Anforderungen entsprechen. Jedoch sind grundsätzlich gesetzliche Bestimmungen zu beachten:

  • Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar.
  • Dieser Eingriff führt jedoch dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.
  • Ist die Videoüberwachung entgegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt worden, so ergibt sich aus diesem Verstoß jedenfalls dann kein eigenständiges Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der Verwendung des Beweismittels und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist.

Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig wenn Warenverlust entstanden ist oder Diebstähle vorliegen und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln (BAG 5AZR116/86).

Unsere Vorgehensweise

Die Anforderungen an Videoüberwachungssysteme sind vielseitig. Neben der Gewährleistung, dass sie auch im richtigen Moment funktionieren, sollten die Systeme für die verantwortlichen Personen einfach zu bedienen sein.
Um Ihnen ein Angebot zu unterbreiten, vereinbaren wir einen Termin bei Ihnen vor Ort. Hierbei können wir Sie vorab beraten und auf Ihre individuellen Ansprüche eingehen. Diese sind je nach Größe und Art des Objektes sehr unterschiedlich. Im Anschluss an den Termin erhalten Sie von uns ein unverbindliches Angebot, auf dessen Basis Sie sich entscheiden können.

Service und Wartung von Videoanlagen

Sie haben bereits eine bestehendes Videosystem und suchen eine Fachfirma? Das ist kein Problem! Wir kommen gerne bei Ihnen vorbei, begutachten den Zustand Ihrer Anlage und kalkulieren ein Angebot über die Wartung und/oder Instandsetzung.
Je nach Kundenwunsch arbeiten wir Ihnen gerne einen Wartungsvertrag aus, der die regelmäßige Kontrolle der Anlage auf Funktion gewährleistet. Zudem profitieren Sie als Vertragskunde von unserer 24-Stunden-Erreichbarkeit.


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